Die Anträge werden verworfen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt, im Wege der Normenkontrolle die im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 29. Mai 2019 veröffentlichte Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2019 für unwirksam zu erklären, jeweils hilfsweise insoweit, als sie die Fremdenbeherbergung nicht aus dem Verbotsbereich ausnimmt, der Bereich der Nürnberger Altstadt (innerhalb der Altstadtmauern) nicht aus dem Verbotsbereich ausgenommen wird und die Satzung keine Übergangsregelung enthält.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Wohnungen im Dachgeschoss des Anwesens J.-platz ..., ... N., die er eigenen Angaben zufolge zur Fremdenverkehrsnutzung vermietet.
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