VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2018
11 ZB 17.2428
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 3; StVO § 45 Abs. 9; BV Art. 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 16.2179

Rechtmäßigkeit eines von der Verkehrsbehörde verfügten Verbots für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen eines Privatgrundstücks; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 17.2428

DRsp Nr. 2018/6967

Rechtmäßigkeit eines von der Verkehrsbehörde verfügten Verbots für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen eines Privatgrundstücks; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb bei korrekter Adressierung und Frankierung nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Er verletzt auch keine Sorgfaltspflichten, wenn er sich nicht beim Empfänger nach dem Eingang des Briefes erkundigt oder wenn er es unterlässt, rechtzeitig auf dem Postweg versandte Schriftsätze zusätzlich auch per Telefax an das Gericht zu übersenden.2. Die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden. Hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen.