OVG Bremen - Urteil vom 15.03.2023
1 D 24/22
Normen:
BauGB § 10 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei Anforderungen an Beteiligung der Öffentlichkeit und Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Umstände

OVG Bremen, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 1 D 24/22

DRsp Nr. 2023/4891

Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei Anforderungen an Beteiligung der Öffentlichkeit und Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Umstände

1. Die im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen müssen Grundlage des Satzungsbeschlusses sein. Dabei reicht es allerdings grundsätzlich aus, dass in der Sitzungsvorlage auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen verwiesen wird.2. Da sich aus einem Durchführungsvertrag abwägungsrelevante Fragen ergeben können, ist er nicht nur konstitutive Voraussetzung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern gegebenenfalls auch für die Abwägung relevant. War der Rat einer Gemeinde im Vorfeld des Satzungsbeschlusses nicht mit dessen Abschluss befasst, genügt es, wenn er anderweitig über die für die Abwägungsentscheidung relevanten Punkte des Durchführungsvertrages in Kenntnis gesetzt wurde.3. Zur den Anforderungen an den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans und dessen Bestimmbarkeit.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.