VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2015
1 ZB 14.2604
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 -4;

Rechtmäßigkeit von Beseitigungsanordnungen für eine bodenständige Photovoltaikanlage und das benachbarte Gebäude für die Elektronik dieser Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 1 ZB 14.2604

DRsp Nr. 2016/918

Rechtmäßigkeit von Beseitigungsanordnungen für eine bodenständige Photovoltaikanlage und das benachbarte Gebäude für die Elektronik dieser Anlage

Tenor

I.

Die Verfahren 1 ZB 14.2604 und 1 ZB 14.2624 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.

IV.

Der Streitwert wird für die beiden Zulassungsverfahren auf insgesamt 10.000'- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 -4;

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg' weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklagen des Klägers gegen die Beseitigungsanordnungen für die bodenständige' 43'2 m lange und ca. 8'75 m hohe Photovoltaikanlage und das benachbarte Gebäude für die Elektronik dieser Anlage zu Recht abgewiesen. Die im Außenbereich stehenden Bauwerke sind als sonstige Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig' weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen' so dass das Landratsamt nach Art 76 Satz 1 BayBO ihre Beseitigung anordnen konnte.

a) Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ist nicht nach § Abs. Nr. privilegiert.