Die Verfahren 1 ZB 14.2604 und 1 ZB 14.2624 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV.Der Streitwert wird für die beiden Zulassungsverfahren auf insgesamt 10.000'- Euro festgesetzt.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg' weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile bestehen nicht (§
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklagen des Klägers gegen die Beseitigungsanordnungen für die bodenständige' 43'2 m lange und ca. 8'75 m hohe Photovoltaikanlage und das benachbarte Gebäude für die Elektronik dieser Anlage zu Recht abgewiesen. Die im Außenbereich stehenden Bauwerke sind als sonstige Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig' weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen' so dass das Landratsamt nach Art
a) Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ist nicht nach § Abs. Nr. privilegiert.
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