BGH - Urteil vom 11.09.2012
XI ZR 56/11
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637;
Fundstellen:
BauR 2013, 230
MDR 2012, 1459
NJW 2013, 1228
NZBau 2012, 6
NZBau 2013, 30
WM 2012, 2190
ZfBR 2013, 28
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 67/09
OLG Frankfurt am Main, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 47/10

Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Fristablauf

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen XI ZR 56/11

DRsp Nr. 2012/21103

Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Fristablauf

a) Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.b) In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.c) Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.