Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
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