BGH - Beschluss vom 29.09.2022
1 StR 47/22
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 585/13

Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Kostenbelastung der Partei (hier: Nebenkläger)

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 1 StR 47/22

DRsp Nr. 2022/15503

Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Kostenbelastung der Partei (hier: Nebenkläger)

Tenor

1.

Die Erinnerung der Nebenklägerin vom 1. September 2022 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 23. August 2022; Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

1. Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Oktober 2021 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Urteil vom 2. Juni 2022 als unbegründet verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtmittels sowie die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 23. August 2022 eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 Euro festgesetzt. Die Nebenklägerin wendet sich mit Schreiben vom 1. September 2022 "gegen den mit Verfügung der Frau Oberamtsrätin T. vom 18.08.2022 beantragten Kostenansatz" und beantragt, die entstandenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.