BVerwG vom 08.12.1987
4 NB 3.87
Normen:
VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 78, 305
AnwBl 1989, 56
BRS 48 Nr. 34
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 19
DÖV 1988, 611
DRsp V(556)218c-d
DVBl 1988, 497
NVwZ 1988, 726
ZfBR 1988, 88
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2826/86

Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim BVerwG als Beschwerdegericht

BVerwG, vom 08.12.1987 - Aktenzeichen 4 NB 3.87

DRsp Nr. 1992/5365

Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim BVerwG als Beschwerdegericht

1. Das Normenkontrollgericht hat seiner Entscheidung nach § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 58 Abs. 1 VwGO). 2. Über die Beschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden. Ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, wird sie verworfen oder zurückgewiesen. Ist die Beschwerde zulässig und begründet oder hat das Normenkontrollgericht der Beschwerde abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO über die Rechtsfrage in der Besetzung von fünf Richtern. 3. Der Senat in voller Besetzung kann die Beschwerde noch als unzulässig verwerfen oder als unbegründet zurückweisen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Änderung der Richterbank nach dem Stand des Verfahrens aktenkundig zu machen. 5. Ist die Beschwerde begründet, so mag es im Einzelfall zweckmäßig sein, die Beteiligten durch prozeßleitende Verfügung darauf hinzuweisen, daß nunmehr zur maßgeblichen Rechtsfrage vorgetragen werden könne.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7 S. 3;

Gründe:

I.