BGH - Beschluss vom 09.10.2018
KRB 10/17
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 19; GWB § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI-4 Kart 8/10 (OWi)

Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf mit Bußgeldausspruch; Kartellordnungswidrigkeit der unzulässigen Kundenschutzabsprache betreffend die Belieferung von Endkunden mit Flüssiggas; Bestimmung des kartellbedingten Mehrerlöses

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KRB 10/17

DRsp Nr. 2019/17904

Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf mit Bußgeldausspruch; Kartellordnungswidrigkeit der unzulässigen Kundenschutzabsprache betreffend die Belieferung von Endkunden mit Flüssiggas; Bestimmung des kartellbedingten Mehrerlöses

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2014 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 19; GWB § 81 Abs. 2;

Gründe

Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene wegen einer in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 12. Februar 2009 festgestellten Kartellordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von sechs Millionen Euro festgesetzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Nebenbetroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg und führt zur Aufhebung des Bußgeldausspruchs.

A.