BVerwG - Beschluss vom 28.09.2023
2 WRB 2.23
Normen:
WBO § 7; WBO § 16a; VwGO § 152a; GKG § 21;

Rechtsbeschwerde eines Soldaten gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in einer Absehensverfügung; Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 2 WRB 2.23

DRsp Nr. 2023/14336

Rechtsbeschwerde eines Soldaten gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in einer Absehensverfügung; Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache

Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ändert nichts daran, dass sie in Kostensachen nach § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2023 wird verworfen.

Der Soldat trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

WBO § 7; WBO § 16a; VwGO § 152a; GKG § 21;

Gründe

I

Die Rechtsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung.

I. 1. 2. 3. II.