I.
Die Klägerin beabsichtigt, ein Haus mit neun Wohnungen und fünf Garagen zu bauen. Ihr Bauantrag vom 16. September 1959 wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 2. Februar 1961 abgelehnt. Am 6. August 1962 beschloß der Beklagte, für das Grundstück der Klägerin und einige benachbarte Grundstücke einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, in dem für diesen Bereich ein Sondergebiet ("Vorbehaltsbauplatz für das Universitätsklinikum") festgesetzt werden soll.
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