VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.11.1966
I 5/65
Normen:
BBauG § 2; BBauG § 10; BBauG § 12; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 35; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 47;
Fundstellen:
BRS 17 Nr. 9
ESVGH 17, 118

Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses; Heilungsmöglichkleiten; Abstrakte Normenkontrolle und Gleichheitssatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.11.1966 - Aktenzeichen I 5/65

DRsp Nr. 2009/19091

Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses; Heilungsmöglichkleiten; Abstrakte Normenkontrolle und Gleichheitssatz

1. Ein unter Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zustande gekommener Bebauungsplanbeschluß nach § 10 BBauG ist rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Bebauungsplans. 2. Zur Frage, ob ein solcher Verfahrensmangel durch nachträgliche Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung geheilt werden kann. 3. § 47 VwGO verstößt nicht dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er es der Landesgesetzgebung freistellt, die abstrakte Normenkontrolle einzuführen, auch wenn dadurch eine unterschiedliche Verfahrensrechtslage in den verschiedenen Bundesländern ermöglicht wird.

Normenkette:

BBauG § 2; BBauG § 10; BBauG § 12;