Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses; Heilungsmöglichkleiten; Abstrakte Normenkontrolle und Gleichheitssatz
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.11.1966 - Aktenzeichen I 5/65
DRsp Nr. 2009/19091
Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses; Heilungsmöglichkleiten; Abstrakte Normenkontrolle und Gleichheitssatz
1. Ein unter Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zustande gekommener Bebauungsplanbeschluß nach § 10 BBauG ist rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Bebauungsplans.2. Zur Frage, ob ein solcher Verfahrensmangel durch nachträgliche Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung geheilt werden kann.3. § 47VwGO verstößt nicht dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG, daß er es der Landesgesetzgebung freistellt, die abstrakte Normenkontrolle einzuführen, auch wenn dadurch eine unterschiedliche Verfahrensrechtslage in den verschiedenen Bundesländern ermöglicht wird.
Normenkette:
BBauG § 2; BBauG § 10; BBauG § 12;
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