BayObLG - Beschluss vom 22.07.2004
Verg 15/04
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 § 118 ; VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a ; VOL/B § 4 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-35-05/04 - 24.06.2004,

Rechtsfolgen bei Zweifeln über die Vollständigkeit des Angebots - Nachunternehmereinsatz

BayObLG, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen Verg 15/04

DRsp Nr. 2004/14153

Rechtsfolgen bei Zweifeln über die Vollständigkeit des Angebots - Nachunternehmereinsatz

»1. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Angabe oder Erklärung mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss des Angebots nicht rechtfertigen. 2. Die Klausel in der Leistungsbeschreibung, dass Subunternehmer nur nach deren Benennung und vorheriger Genehmigung das Auftraggebers eingesetzt werden dürfen, begründet für sich genommen keine Anforderung an die Bieter, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz bereits mit dem Angebot anzugeben.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 § 118 ; VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a ; VOL/B § 4 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Vergabestelle betreibt für den Antragsgegner die Auftragsvergabe zur Durchführung von förmlichen Postzustellungen nach den Prozessordnungen im Offenen Verfahren nach VOL/A. Die Anzahl der Zustellungen ist für das Stadtgebiet mit täglich ca. 400 (ab 1.2.2005 täglich ca. 700) und für das übrige Bundesgebiet mit täglich ca. 350 angegeben. Der Vertrag sollte ab 1.8.2004 zunächst mit einer Probezeit von drei Monaten beginnen und dann ein Jahr laufen, mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr, falls keine Kündigung erfolgt.