BGH - Urteil vom 08.09.1998
X ZR 99/96
Normen:
VOB/A § 26 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2181
BGHR VOB/A § 26 Nr. 1 Aufhebung 3
BGHR VOB/A § 26 Nr. 1 Kostenermittlung 1
BGHR VOB/A § 26 Nr. 1 lit. c Grund, schwerwiegender 3
BGHR VOB/A § 26 Nr. 1 lit. c Grund, schwerwiegender 4
BGHZ 139, 280
BauR 1998, 1238
BauR 1998, 1239
DB 1998, 2261
DRsp I(138)846-1c
DVBl 1999, 56
DÖV 1999, 38
MDR 1998, 1408
NJW 1998, 3640
WM 1998, 2379
ZIP 1998, 1920
ZfBR 1999, 24
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung; Überschreitung einer Kostenschätzung aufgrund der abgegebenen Gebote

BGH, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen X ZR 99/96

DRsp Nr. 1998/18716

Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung; Überschreitung einer Kostenschätzung aufgrund der abgegebenen Gebote

»1. Bei Vorliegen eines der Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A löst die Aufhebung einer Ausschreibung keine Ersatzansprüche für die am Verfahren teilnehmenden Bieter aus. 2. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens bilden nur dann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen. 3.a) Erscheint die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Ausschreibenden aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar, kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung vorliegen, wenn die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Gebote deutlich über den geschätzten Kosten liegen. b) Ein Recht zur Aufhebung der Ausschreibung aus diesem Grunde scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zurückzuführen ist.