BGH - Urteil vom 16.12.2004
VII ZR 16/03
Normen:
BGB § 645 (a.F.) ; HOAI § 4 ; ZPO § 530 § 296 § 359 ; HOAI § 10 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 694
BauR 2005, 735
DB 2005, 1379
MDR 2005, 706
NJ 2005, 373
NJW-RR 2005, 669
NZBau 2005, 285
ZfBR 2005, 355
ZfIR 2005, 414
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 18.12.2002
LG Erfurt,

Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen Unmöglichkeit; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI; Begriff der anrechenbaren Kosten; Zurückweisung verspäteten Vorbringens

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 16/03

DRsp Nr. 2005/3965

Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen Unmöglichkeit; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI; Begriff der anrechenbaren Kosten; Zurückweisung verspäteten Vorbringens

»1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.2. a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.