Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen Unmöglichkeit; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI; Begriff der anrechenbaren Kosten; Zurückweisung verspäteten Vorbringens
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 16/03
DRsp Nr. 2005/3965
Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen Unmöglichkeit; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI; Begriff der anrechenbaren Kosten; Zurückweisung verspäteten Vorbringens
»1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645BGB.2. a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.
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