Der Kläger erwarb vom Beklagten zwei Grundstücke. Durch Vertrag vom 14. Juni 1972 kaufte er ein in N., H.-L.-Straße 115 gelegenes 10.000 qm großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.250.000 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Kläger eine Reihe von Schuldverpflichtungen des Beklagten, zu deren Sicherung Grundpfandrechte an dem Grundstück bestellt waren. Über den verbleibenden Barkaufpreis enthält der notarielle Vertrag folgende Vereinbarungen:
"Der Barkaufpreis" der sich zusammensetzt aus dem Kaufpreisbetrag von 2.250000 DM abzüglich der vorstehend übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten, ist wie folgt fällig und zahlbar:
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