BGH - Urteil vom 25.06.1976
V ZR 243/75
Normen:
BGB § 313, § 133c, § 157 ;
Fundstellen:
NJW 1976, 1975
ZfBR 1991, 22, 63, 65
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 24.11.1975
LG Düsseldorf, vom 07.11.1974

Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten

BGH, Urteil vom 25.06.1976 - Aktenzeichen V ZR 243/75

DRsp Nr. 1997/2269

Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten

»Schließt in einem Individualvertrag der Verkäufer eines Grundstücks seine eigene Gewährleistungspflicht aus und tritt er gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten (Architekten, Projektanten und an der Bauausführung beteiligte Unternehmen) an den Käufer ab, so entfällt - anders als bei einem Formularvertrag - die Wirkung der Freizeichnung nicht ohne weiteres dann, wenn das Risiko der Schadloshaltung fehlschlägt.«

Normenkette:

BGB § 313, § 133c, § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb vom Beklagten zwei Grundstücke. Durch Vertrag vom 14. Juni 1972 kaufte er ein in N., H.-L.-Straße 115 gelegenes 10.000 qm großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.250.000 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Kläger eine Reihe von Schuldverpflichtungen des Beklagten, zu deren Sicherung Grundpfandrechte an dem Grundstück bestellt waren. Über den verbleibenden Barkaufpreis enthält der notarielle Vertrag folgende Vereinbarungen:

"Der Barkaufpreis" der sich zusammensetzt aus dem Kaufpreisbetrag von 2.250000 DM abzüglich der vorstehend übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten, ist wie folgt fällig und zahlbar: