BGH vom 04.06.1982
V ZR 81/81
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
NJW 1983, 275

Rechtsfolgen der Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen

BGH, vom 04.06.1982 - Aktenzeichen V ZR 81/81

DRsp Nr. 1998/2419

Rechtsfolgen der Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen

Eine Leistung, die der behördlichen Genehmigung bedarf, ist nicht von Anfang an unmöglich. Sie wird es erst nachträglich dann, wenn die Genehmigung endgültig versagt wird.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Welche Genehmigungen notwendig sind, richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Erforderlich ist im allgemeinen eine bauordnungsrechtliche Genehmigung; in Betracht kommen auch Genehmigungen nach dem Bundesimissionsschutzgesetz, dem Straßenverkehrsrecht (OLG Düsseldorf, BauR 1996, 267), dem Wasserrecht und dem Gewerberecht. Auch privatrechtliche Genehmigungen (z.B. des Nachbarn) sind Sache des Auftraggebers.

Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) kommen in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Genehmigungsbedürfigkeit einer Baumaßnahme kennt oder kennen muß und den Auftraggeber hierauf nicht hinweist (vgl. OLG Stuttgart, BauR 1980, 67 sowie OLG Frankfurt/M., BauR 1990, 90 zur Genehmigungs- und Anzeigepflichtigkeit beim Austausch von Fenstern bei einem denkmalgeschützten Objekt).