OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1995
21 U 8/95
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 1, § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1996, 267
DRsp I(138)763Nr. 2d

Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs bei Straßenbauarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 21 U 8/95

DRsp Nr. 1997/4227

Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs bei Straßenbauarbeiten

»Dem Straßenbauunternehmer steht ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine vom ursprünglichen im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang abweichende Verkehrsführung anordnet und dadurch Mehrmengen bei verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses entstehen; derartige Leistungsänderungen kommen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, da behördliche Anordnungen gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in den Risikobereich des Auftraggebers fallen.