Die Klägerin hat für den Beklagten Bauarbeiten zur Herstellung einer Brücke über die Ruhr ausgeführt. Als Vertragsgrundlage hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Das Bauvorhaben ist abgeschlossen und abgenommen. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen in Rechnung gestellt.
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