BGH - Urteil vom 18.12.1986
VII ZR 39/86
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 2 Nr.3 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 3 Abs. 2 Mehrmengen 1
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 3 Abs. 3 Minder-/Mehrmengen 1
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 3 Abs. 3 Mindermengen 1
BauR 1987, 217
DB 1987, 933
DRsp I(138)524a
MDR 1987, 662
NJW 1987, 1820
WM 1987, 766
ZfBR 1987, 145
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Rechtsfolgen der Unterschreitung von Mengenansätzen

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen VII ZR 39/86

DRsp Nr. 1992/3371

Rechtsfolgen der Unterschreitung von Mengenansätzen

»Werden Mengenansätze um mehr als 10 % unterschritten und ist deshalb nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B der Einheitspreis für tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung zu erhöhen, so sind Mengenüberschreitungen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) nur auszugleichen, soweit sie 10 % übersteigen und dafür nicht bereits nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ein neuer Preis vereinbart worden ist.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 2 Nr.3 Abs.2, Abs.3;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Beklagten Bauarbeiten zur Herstellung einer Brücke über die Ruhr ausgeführt. Als Vertragsgrundlage hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Das Bauvorhaben ist abgeschlossen und abgenommen. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen in Rechnung gestellt.