BGH - Urteil vom 01.02.1984
VIII ZR 54/83
Normen:
AGBG § 6 ; BGB §§ 133, 157, 315 ;
Fundstellen:
BGHZ 90, 69
DAR 1984, 109
NJW 1984, 1177
VRS 66, 252

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des Kraftfahrzeughandels; Ergänzende Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 01.02.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 54/83

DRsp Nr. 1994/4547

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des Kraftfahrzeughandels; Ergänzende Vertragsauslegung

1. Die Lücke in einem Vertrag, der durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, wenn konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den typischen Interessen des Klausel-Verwenders und des Kunden Rechnung tragenden Lösung führt. 2. Die unwirksame Tagespreisklausel in Nr. II 2 der im Kraftfahrzeughandel verwendeten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ist danach durch eine Regelung zu ersetzen, die den Käufer zwar grundsätzlich zur Zahlung des bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreises verpflichtet, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, die ihm aber andererseits ein Rücktrittsrecht einräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.

Normenkette:

AGBG § 6 ; BGB §§ 133, 157, 315 ;
Fundstellen
BGHZ 90, 69
DAR 1984, 109
NJW 1984, 1177
VRS 66, 252