I. Die Antragstellerin hat mit Werkvertrag vom 9.12.1991 Abdichtungs- und Spenglerarbeiten übernommen. Der Werkvertrag enthält in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % für die Dauer von 2 Jahren ab Abnahme und deren Ablösung durch Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die Abnahme der Werkleistung fand im Oktober 1993 statt. Die Antragstellerin stellte die geforderte Bürgschaft zur Ablösung des Bareinbehalts. Die Antragsgegnerin will die Bürgschaft unter Berufung auf Mängel in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin beantragte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß der Antragsgegnerin verboten werde, die bürgende Bank in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat am 28.10.1996 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10. 1996.
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