BGH - Urteil vom 11.10.1988
VI ZR 67/88
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Selbständiger 2
BauR 1989, 112
MDR 1989, 152
ZfBR 1989, 67
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem fremden Betrieb

BGH, Urteil vom 11.10.1988 - Aktenzeichen VI ZR 67/88

DRsp Nr. 1996/8373

Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem fremden Betrieb

»Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung in einem für ihn fremden Betrieb verletzt, so kommt es für die versicherungsrechtliche Zuordnung seiner Tätigkeit nach §§ 636, 637 RVO darauf an, ob ihr Aufgaben des Unfallbetriebes oder seines eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Dient die Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so werden die Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO zugunsten von Unternehmer und Arbeitnehmern des Unfallbetriebes in der Regel nicht ausgelöst (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1986 - VI 181/85 - VersR 1987, 384).«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Bauunternehmer, hatte sich gegenüber seinem Auftraggeber, für den er einen Rohbau erstellte, auch zur Abfuhr und Lagerung des Baugrubenaushubs verpflichtet. Mit dieser Aufgabe betraute er die Zweitbeklagte, die ein Fuhrgeschäft betreibt, als Subunternehmer. Sie sollte ca. 600 cbm morsche Gesteinsmasse auf dem Baugelände abscharten und zu einer bestimmten Deponie transportieren, wo das Abkippen kostenfrei war.