Der Kläger, ein selbständiger Bauunternehmer, hatte sich gegenüber seinem Auftraggeber, für den er einen Rohbau erstellte, auch zur Abfuhr und Lagerung des Baugrubenaushubs verpflichtet. Mit dieser Aufgabe betraute er die Zweitbeklagte, die ein Fuhrgeschäft betreibt, als Subunternehmer. Sie sollte ca. 600 cbm morsche Gesteinsmasse auf dem Baugelände abscharten und zu einer bestimmten Deponie transportieren, wo das Abkippen kostenfrei war.
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