KG - Beschluss vom 13.11.2018
1 W 235/18
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 22; BauGB § 172 Abs. 2; BGB § 883; WEG § 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.06.2018

Rechtsfolgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Grundstückseigentümers gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnung- oder Teileigentum

KG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 1 W 235/18

DRsp Nr. 2018/17938

Rechtsfolgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Grundstückseigentümers gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnung- oder Teileigentum

Die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB hindert den Vollzug eines darauf gerichteten Antrags des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruchs wieder hergestellt hat und der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 22; BauGB § 172 Abs. 2; BGB § 883; WEG § 7;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1 erwarb zur UR-Nr. 3#/## der Notarin P#### A### in B### das vormals im Grundbuch von Schöneberg Blatt 1## gebuchte Grundstück und wurde am 10. November 2017 dort als Eigentümerin eingetragen.