OLG München - Beschluss vom 01.08.2023
34 Wx 166/23 e
Normen:
GBO § 31; GBO § 71; FamFG § 22; WEG § 10;

Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Eintragungsantrags hinsichtlich der gleichzeitig eingelegten Beschwerde gegen eine zuvor ergangene Zwischenverfügung des GrundbuchamtsÄnderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei von den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abweichender Nutzung der FlächeRechtsfolgen der rechtlichen Verselbständigung der Fläche

OLG München, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 34 Wx 166/23 e

DRsp Nr. 2023/10464

Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Eintragungsantrags hinsichtlich der gleichzeitig eingelegten Beschwerde gegen eine zuvor ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei von den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abweichender Nutzung der Fläche Rechtsfolgen der rechtlichen Verselbständigung der Fläche

1. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.2. Eine von den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung abweichende Nutzung einer einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche führt auch im Falle rechtlicher Verselbständigung dieser Fläche nicht zu einer Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts.

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - zurückgegeben.

Normenkette:

GBO § 31; GBO § 71; FamFG § 22; WEG § 10;

Gründe

I.