Rechtsfolgen des arglistigen Verschweigens eines Werkmangels
BGH, vom 09.11.1961 - Aktenzeichen VII ZR 108/60
DRsp Nr. 1996/15359
Rechtsfolgen des arglistigen Verschweigens eines Werkmangels
Verschweigt der Auftragnehmer Mängel seiner Arbeit im Zeitpunkt der Abnahme arglistig, verjähren Gewährleistungsansprüche erst in 30 Jahren von der Abnahme an.