BGH vom 04.05.1970
VII ZR 134/68
Normen:
BGB § 633, § 634 ; BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1970, 244
Schäfer/Finnern, Z 3.01 Bl. 435
Schäfer/Finnern, Z 3.01 Bl. 435.
VersR 1970, 744
WM 1970, 964
ZfBR 1988, 77
ZfBR 1990, 131, 132
ZfBR 1991, 258
ZfBR 1992, 122
ZfBR 1993, 122, 123
ZfBR 1994, 26

Haftung des Architekten für einen Planungsfehler bei hinzukommender unrichtiger Ausführung durch den Bauunternehmer; Begriff des arglistigen Verschweigens eines Mangels

BGH, vom 04.05.1970 - Aktenzeichen VII ZR 134/68

DRsp Nr. 1996/15046

Haftung des Architekten für einen Planungsfehler bei hinzukommender unrichtiger Ausführung durch den Bauunternehmer; Begriff des arglistigen Verschweigens eines Mangels

Der Architekt, der für einen Planungsfehler einzustehen hat, kann sich dem Bauherrn gegenüber nicht darauf berufen, daß der Bauhandwerker obendrein die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt habe. Ein Mangel wird dann arglistig verschwiegen, wenn der eine Vertragsteil sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragspartners von Erheblichkeit ist. Er muß nach Treu und Glauben verpflichtet sein, diesen Umstand mitzuteilen. Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, daß der Beklagte bewußt die Folgen der vertragswidrigen Ausführung, d.h. die tatsächlich eingetretenen Schäden in Kauf genommen hat. Er muß sich nur der vertragswidrigen Ausführung bewußt gewesen sein. Das arglistige Verschweigen verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ; BGB § 638 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Ebenso OLG Köln, BauR 1984, 525; OLG Karlsruhe, Schäfer/Finnern, Z 3.414 Bl. 24.