BGH - Urteil vom 06.12.2001
VII ZR 19/00
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 472
DB 2002, 1321
MDR 2002, 392
NJW 2002, 748
NZBau 2002, 149
WM 2002, 861
ZfBR 2002, 251
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Rechtsfolgen des Einverständnisses des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung; Verzicht auf weitere Gewährleistungsansprüche

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 19/00

DRsp Nr. 2002/2226

Rechtsfolgen des Einverständnisses des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung; Verzicht auf weitere Gewährleistungsansprüche

»Das Einverständnis eines Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vorschuß für die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Mängeln, hilfsweise Schadensersatz.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten 1994 u.a. mit dem Einbau von 16 Hauseingangstüren. Nach dem Vortrag der Klägerin zeigten sich alsbald Mängel. Ein von ihr Ende 1995 herangezogener Privatgutachter kam zu dem Ergebnis, daß eine Neuherstellung der Türen erforderlich sei. Am 25. Januar 1996 verabredeten die Parteien, daß "die Hauseingangstüren so überarbeitet" werden, "daß die Rahmen senkrecht stehen, die Türen anschlagen und dichten. Im Bereich der Anschlagschiene im unteren Bereich ist eine Variante vorzuschlagen, die eine sichere Abdichtung gewährleistet. Fa. X. überprüft ein neues Dichtungssystem. Zur Verbesserung der Sicherheit werden die Scharniere gegen Aushebelung gesichert".