Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Vorschuß für die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Mängeln, hilfsweise Schadensersatz.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten 1994 u.a. mit dem Einbau von 16 Hauseingangstüren. Nach dem Vortrag der Klägerin zeigten sich alsbald Mängel. Ein von ihr Ende 1995 herangezogener Privatgutachter kam zu dem Ergebnis, daß eine Neuherstellung der Türen erforderlich sei. Am 25. Januar 1996 verabredeten die Parteien, daß "die Hauseingangstüren so überarbeitet" werden, "daß die Rahmen senkrecht stehen, die Türen anschlagen und dichten. Im Bereich der Anschlagschiene im unteren Bereich ist eine Variante vorzuschlagen, die eine sichere Abdichtung gewährleistet. Fa. X. überprüft ein neues Dichtungssystem. Zur Verbesserung der Sicherheit werden die Scharniere gegen Aushebelung gesichert".
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