BGH - Urteil vom 18.10.1988
VI ZR 15/88
Normen:
RVO § 640 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 640 Abs. 1 Fahrlässigkeit, grobe 2
BauR 1989, 109
DB 1989, 525
VersR 1989, 109
ZfBR 1989, 68
ZfS 1989, 15
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der schweren Pflichtwidrigkeit

BGH, Urteil vom 18.10.1988 - Aktenzeichen VI ZR 15/88

DRsp Nr. 1996/8372

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der schweren Pflichtwidrigkeit

»a) Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll, stellt regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit dar. b) Ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß kann den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahe legen (Ergänzung und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474).«

Normenkette:

RVO § 640 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt vom Beklagten nach § 640 RVO Ersatz der Aufwendungen, die sie aus Anlaß des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Versicherten Alois F. erbracht hat und weiterhin erbringt.