Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit die Wiedereintragung des am 10. Juli 1973 gelöschten Geh- und Fahrtrechts an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Inzell Bl. xxx vorgetragenen Grundstücks Flurstück xxx beantragt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
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