OLG München - Beschluss vom 11.12.2014
34 Wx 193/14
Normen:
BGB § 1018; BGB § 1019; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 84; BayStrWG Art. 11 Abs. 1 und 4; BayStrWG Art. 12;
Fundstellen:
BauR 2015, 881
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 14.04.2014

Rechtsfolgen des Wechsels der StraßenbaulastRechtsfolgen der Widmung des Ausübungsbereichs eines Geh- und Fahrtrechts als öffentliche Straße

OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 193/14

DRsp Nr. 2015/2597

Rechtsfolgen des Wechsels der Straßenbaulast Rechtsfolgen der Widmung des Ausübungsbereichs eines Geh- und Fahrtrechts als öffentliche Straße

1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit die Wiedereintragung des am 10. Juli 1973 gelöschten Geh- und Fahrtrechts an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Inzell Bl. xxx vorgetragenen Grundstücks Flurstück xxx beantragt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1018; BGB § 1019; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1;