OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2001
9 U 157/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 985 § 891 § 139 § 140 § 892 § 912 § 997 § 990 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1629 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 361
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/00

Rechtsfolgen einer so vom Willen der Beteiligten nicht gedeckten Grundstücksaufteilung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 9 U 157/00

DRsp Nr. 2001/12993

Rechtsfolgen einer so vom Willen der Beteiligten nicht gedeckten Grundstücksaufteilung

»1. Haben die Beteiligten ein gemeinsames Grundstück in zwei gleich große Teile zu Alleineigentum aufteilen wollen, ist stattdessen aber unbemerkt eine Aufteilung in zwei "ungleiche Hälften" im Grundbuch eingetragen, finden die Grundsätze der falsa demonstratio auf die Auflassung Anwendung. Das gilt auch, wenn bei Weiterveräußerungen sämtliche Beteiligte derselben Fehlvorstellung unterlegen sind.2. Sind Eintragung und Auflassung zumindest teilweise deckungsgleich, entsteht jedenfalls im eingetragenen Umfang Alleineigentum an den Hälften. Das Alleineigentum im gewollten Umfang kann aber erst entstehen, wenn die Grundbucheintragung korrigiert ist.3. Derjenige, der ein Grundstück erwirbt, kann sich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen auf das Grundbuch und die daraus ersichtlichen Bestandsangaben verlassen. Rechtliche Bedenken an den Eigentumsverhältnissen stehen einem gutgläubigen Erwerb allenfalls entgegen, wenn auch einem juristischen Laien ohne jeden Zweifel einleuchten muß, daß Übertragungsvorgänge der Vergangenheit nicht wirksam sein können.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 985 § 891 § 139 § 140 § 892 § 912 § 997 § 990 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.