Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. August 2017 (VK 1 - 69/17) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) einen Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
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