OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2018
VII-Verg 40/17
Normen:
RL (EU) Nr. 24/2014 Art. 47 Abs. 3 S. 1; VGV § 20 Abs 3 S 1 Nr; GWB § 97 Abs. 6;

Rechtsfolgen einer zu kurz bemessenen Frist zur Benennung von Nachunternehmern mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen VII-Verg 40/17

DRsp Nr. 2018/7061

Rechtsfolgen einer zu kurz bemessenen Frist zur Benennung von Nachunternehmern mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken

1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV ist, soweit sie Fristverlängerungen vorsieht, bieterschützend. 2. Zumindest in den Fällen einer wesentlichen Änderung an den Vergabeunterlagen ist § 20 Abs. 3 VgV auf die Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden. 3. Der Begriff der "wesentlichen Änderung" in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. August 2017 (VK 1 - 69/17) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.