BGH - Urteil vom 15.04.2004
VII ZR 129/02
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1073
BauR 2004, 1142
DB 2004, 2317
MDR 2004, 1053
NJW-RR 2004, 957
NZBau 2004, 385
WM 2004, 1245
ZfBR 2004, 555
ZfIR 2004, 523
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Rechtsfolgen vertraglicher Abweichungen von der VOB/B

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 129/02

DRsp Nr. 2004/9647

Rechtsfolgen vertraglicher Abweichungen von der VOB/B

»Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02).«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des H. B. (Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner hat mit seiner im September 2000 erhobenen Klage 69.882,37 DM (= 35.730,29 EURO) Schadensersatz wegen mangelhafter Installation einer Wasserleitung verlangt. Die Beklagte hat ihm ein Wohnhaus errichtet. Nachrangig nach den Vertragsbedingungen der Beklagten ist die VOB/B vereinbart worden. Im Revisionsverfahren geht es allein um die Verjährung.

Der Gemeinschuldner ist Ende Juli 1992 in sein Haus eingezogen. Wegen anderweitiger Mängel haben sich die Parteien im August 1996 geeinigt. Mit Schreiben vom 25. November 1996 beanstandete der Gemeinschuldner Durchfeuchtungen im Keller. Die Beklagte erklärte sich alsbald bereit, den Keller anzuschauen, wenn auch unter Verwahrung gegen Gewährleistungsansprüche. Bei der gemeinsamen Besichtigung wurde eine Undichtigkeit der kupfernen Kaltwasserleitung infolge von Lochfraß festgestellt.