BVerwG vom 18.07.1989
4 N 3.87
Normen:
BauGB § 3 Abs.3; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG Abs. 7; BGB § 139; VwGO § 47;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 225
BauR 1989, 575
BRS 49 Nr. 34
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 40
DÖV 1990, 432
DRsp V(527)338a-d
DVBl 1989, 1100
NJW 1990, 850
NuR 1991, 352
NVwZ 1990, 157
UPR 1989, 441
ZfBR 1989, 270
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - (Vorlage-) Beschluß vom 10.06.1987 - 11a NE 45/85,

Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Teilnichtigkeit des gesamten Plans

BVerwG, vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 4 N 3.87

DRsp Nr. 1992/5150

Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Teilnichtigkeit des gesamten Plans

1. Ein Verfahrensfehler, der darin besteht, daß bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 BBauG noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren nach § 2a Abs. 7 BBauG (jetzt: § 3 Abs. 3 BauGB) durchgeführt worden ist, führt nicht stets zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, sondern kann je nach den Umständen des Falles auch zur Teilnichtigkeit führen, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind. 2. Die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ist nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller gerade durch den nichtigen Teil einen Nachteil erlitten oder zu erwarten hat. Ein Normenkontrollantrag kann aber unzulässig sein, wenn mit ihm nur die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans in solchen Teilen begehrt wird, die den Antragsteller nicht berühren; dies kann sich auch aus einer Auslegung des Antrages mit Hilfe seiner Begründung ergeben.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs.3; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG Abs. 7; BGB § 139; VwGO § 47;

Gründe:

I.