BGH - Urteil vom 14.02.1985
IX ZR 76/84
Normen:
BGB §§ 232 ff., 765, 771, § 773 Abs. 1 Nr. 1, AGBG §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 462
DB 1985, 1073
DRsp I(112)128d
NJW 1986, 1038
WM 1985, 475
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer Hinterlegungsklausel in AGB der Banken und Sparkassen

BGH, Urteil vom 14.02.1985 - Aktenzeichen IX ZR 76/84

DRsp Nr. 1992/4492

Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer Hinterlegungsklausel in AGB der Banken und Sparkassen

»a) Das Recht oder die Pflicht zur Hinterlegung nach §§ 232 ff. BGB können durch Rechtsgeschäft begründet werden. b) Die Klausel in den Bürgschaftsformularen der Sparkassen (und Banken), nach der sie sich von ihrer selbstschuldnerischen Bürgschaft dadurch befreien können, daß sie Geld als Sicherheit anstelle ihrer Bürgschaft hinterlegen, schließt die Klage des Gläubigers gegen die Sparkasse (oder Bank) auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht aus. Deshalb ist die Klausel nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BGB §§ 232 ff., 765, 771, § 773 Abs. 1 Nr. 1, AGBG §§ 3, 9 ;

Tatbestand