Rechtsgüterschutz als Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch eine Schießstandanlage
BVerwG, Beschluß vom 06.08.1982 - Aktenzeichen 7 B 67.82
DRsp Nr. 2009/19472
Rechtsgüterschutz als Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch eine Schießstandanlage
1. Ob von einer nach § 4BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage erheblich belästigende Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1BImSchG ausgehen, bestimmt sich nicht nach der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit der den Lärm verursachenden Anlage oder des hinter ihr stehenden Allgemeininteresses, sondern - entsprechend der Zielrichtung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nach der Empfindlichkeit der durch die Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Rechtsgüter.2. Dabei sind die Immissionsrichtwerte der Nr. 2.321 der TA Lärm nicht schematisch anzuwenden, sondern gegebenenfalls nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu korrigieren. Maßstab für die Erheblichkeit einer Lärmimmission ist also immer nur der Grad der Einwirkung auf das schutzwürdige Gebiet - mag diese Schutzwürdigkeit auch situationsbezogenen und so gesehen "umgebungsabhängig" sein -, nicht aber die Art der Lärmquelle.
Normenkette:
BImSchG § 3 Abs 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Nr 1;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.