BVerwG - Beschluß vom 06.08.1982
7 B 67.82
Normen:
BImSchG § 3 Abs 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Nr 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 5
DB 1982, 2184
DÖV 1982, 906
GewArch 1983, 144
JagdrE XIV Nr. 32
NVwZ 1983, 155
UPR 1983, 27

Rechtsgüterschutz als Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch eine Schießstandanlage

BVerwG, Beschluß vom 06.08.1982 - Aktenzeichen 7 B 67.82

DRsp Nr. 2009/19472

Rechtsgüterschutz als Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch eine Schießstandanlage

1. Ob von einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage erheblich belästigende Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen, bestimmt sich nicht nach der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit der den Lärm verursachenden Anlage oder des hinter ihr stehenden Allgemeininteresses, sondern - entsprechend der Zielrichtung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nach der Empfindlichkeit der durch die Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Rechtsgüter. 2. Dabei sind die Immissionsrichtwerte der Nr. 2.321 der TA Lärm nicht schematisch anzuwenden, sondern gegebenenfalls nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu korrigieren. Maßstab für die Erheblichkeit einer Lärmimmission ist also immer nur der Grad der Einwirkung auf das schutzwürdige Gebiet - mag diese Schutzwürdigkeit auch situationsbezogenen und so gesehen "umgebungsabhängig" sein -, nicht aber die Art der Lärmquelle.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Nr 1;

Gründe: