BGH - Urteil vom 18.12.1986
VII ZR 305/85
Normen:
ZPO § 322 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 2
BauR 1987, 235
DRsp IV(415)179c-d
MDR 1987, 574
WM 1987, 417
ZfBR 1987, 89
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Rechtskraft eines einer Teilklage stattgebenden Urteils

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen VII ZR 305/85

DRsp Nr. 1992/3374

Rechtskraft eines einer Teilklage stattgebenden Urteils

»Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das einer Teilklage in vollem Umfang stattgegeben worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs.1;

Tatbestand:

Die Beklagten errichteten - zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Architekten B. - in den Jahren 1973 und 1974 eine Wohnungseigentumsanlage. An der aus vier Blöcken bestehenden Anlage verlaufen an der Vorderfront - als Zugang zu den einzelnen Wohnungen - Laubengänge, an der Rückfront - den einzelnen Wohnungen als abgeschlossene Balkone zugeordnet - Loggien.

In den Jahren 1976 und 1977 traten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage Mängel auf. Die Eigentümer - die Kläger - beantragten daraufhin am 30. Dezember 1978 die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens. In dem in diesem Verfahren am 24. Juli 1980 erstatteten Gutachten schätzte der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten auf rund 480.000,- bis 600.000,- DM, davon allein 357.500,- DM für die Beseitigung von Mängeln an den Laubengängen und den Loggien. Die Kläger klagten daraufhin - gestützt auf das Gutachten - in einem Vorprozeß einen Teilkostenvorschuß in Höbe von 200.000,- DM ein.