OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.06.2023
4 LA 29/23
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 418; ZPO § 706 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3159/19

Rechtskraftmitteilung; Rechtskraftzeugnis; Keine Bindung des Rechtsmittelgerichts durch ein vorinstanzliches Rechtskraftzeugnis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 4 LA 29/23

DRsp Nr. 2023/8473

Rechtskraftmitteilung; Rechtskraftzeugnis; Keine Bindung des Rechtsmittelgerichts durch ein vorinstanzliches Rechtskraftzeugnis

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 6. März 2023 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 418; ZPO § 706 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.