OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2014
16 E 1280/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3924/13

Rechtsmissbräuchliche pauschale Ablehnung aller Richter eines Senats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 16 E 1280/14

DRsp Nr. 2015/955

Rechtsmissbräuchliche pauschale Ablehnung aller Richter eines Senats

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Beklagten in der geschäftsplanmäßigen Besetzung. Soweit der Beklagte das "Gericht Münster" und damit das beschließende Gericht für befangen hält, begründet dies kein erfolgreiches Ablehnungsgesuch. Denn das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil lediglich pauschal alle Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, NJW 2014, 953 = [...], Rn. 5.

Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die am 19. Dezember 2013 erhobene Klage und für die Widerklage bereits auf die niedrigste Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt (vgl. die Erläuterungen in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 2014). Eine weitere Herabsetzung ist nicht möglich.