BGH - Urteil vom 28.06.2007
VII ZR 8/06
Normen:
BGB § 242 § 635 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 7 E ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 962
BauR 2007, 1567
NJW 2007, 2697
ZfBR 2007, 677
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 74/04
LG Krefeld, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 63/02

Rechtsmißbräuchlichkeit der Geltendmachung von Mängeln durch den Unternehmer gegenüber einem Nachunternehmer

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 8/06

DRsp Nr. 2007/14876

Rechtsmißbräuchlichkeit der Geltendmachung von Mängeln durch den Unternehmer gegenüber einem Nachunternehmer

»Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/75, BauR 1977, 277).«

Normenkette:

BGB § 242 § 635 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 7 E ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der B. GmbH (im Folgenden: Klägerin) Restwerklohn.

Die Klägerin erbrachte bei zwanzig Bauvorhaben als Nachunternehmerin für die Beklagte Bauleistungen. In den Verträgen war jeweils die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Die Beklagte ihrerseits war bei dem in der Revision nur interessierenden Bauvorhaben 14 von der Firma T. beauftragt worden. Diese wiederum war als Generalunternehmerin für die Bauherrin tätig.