OLG Thüringen - Urteil vom 01.11.2000
4 U 671/00
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 765 § 631 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1627
BauR 2001, 654
BauR 2001, 654
BauR 2001, 1627
NJW-RR 2001, 1103
NZBau 2001, 687
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2060/99

Rechtsmißbräuchlichkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Thüringen, Urteil vom 01.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 671/00

DRsp Nr. 2001/9871

Rechtsmißbräuchlichkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist jedenfalls unter Kaufleuten wirksam.2. Der offensichtliche Mißbrauch der Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern muß insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren klar auf der Hand liegen und mit liquiden Beweismitteln beweisbar sein.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 765 § 631 ; ZPO § 935 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.

Die Verfügungsbeklagten können die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern, die durch die Verfügungsklägerin gestellt wurde, in Anspruch nehmen. Die Verfügungsklägerin ist mit ihren Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess gemäß § 812 BGB zu verweisen, wie bereits das Erstgericht zu Recht festgestellt hat.

Zu den - im Übrigen zutreffenden - Gründen des erstinstanzlichen Urteils sind lediglich folgende weitere Feststellungen zu treffen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob zum Erlass der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund gefehlt hat, da bereits der Verfügungsanspruch nicht gegeben war.