Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Die Verfügungsbeklagten können die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern, die durch die Verfügungsklägerin gestellt wurde, in Anspruch nehmen. Die Verfügungsklägerin ist mit ihren Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess gemäß § 812 BGB zu verweisen, wie bereits das Erstgericht zu Recht festgestellt hat.
Zu den - im Übrigen zutreffenden - Gründen des erstinstanzlichen Urteils sind lediglich folgende weitere Feststellungen zu treffen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob zum Erlass der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund gefehlt hat, da bereits der Verfügungsanspruch nicht gegeben war.
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