BGH - Urteil vom 17.10.1986
V ZR 169/85
Normen:
ErbbauVO § 7 Abs.3; ZPO § 511 ;
Fundstellen:
BGHR ErbbauVO § 7 Abs. 3 Zuständigkeit 1
BGHR GVG § 17 Ersetzungsverfahren (ErbbauVO) 1
BGHR ZPO § 511 Meistbegünstigungsgrundsatz 1
BGHR ZPO vor § 1 Meistbegünstigungsgrundsatz 1
BGHZ 98, 362
DRsp I(154)168c-d
JR 1987, 192
MDR 1987, 221
NJW 1987, 442
WM 1987, 183
Vorinstanzen:
OLG München, LG München I,

Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

BGH, Urteil vom 17.10.1986 - Aktenzeichen V ZR 169/85

DRsp Nr. 1992/3514

Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

»a) Wird fälschlich durch Beschluß statt durch Urteil entschieden, so kann auch das gegen Urteile statthafte Rechtsmittel eingelegt werden. b) Das nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO für die Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Prüfung des gesetzlichen Zustimmungsanspruchs beschränkt. Für einen davon abweichend vereinbarten schuldrechtlichen Zustimmungsanspruch des Erbbauberechtigten ist das Prozeßgericht zuständig.«

Normenkette:

ErbbauVO § 7 Abs.3; ZPO § 511 ;

Tatbestand:

Die Banken sind Miteigentümer eines Grundstücks. Daran bestellten sie dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 25. Februar 1981 zu einem Anteil von 590/1000 ein Erbbaurecht. Sein jetziger Erbbaurechtsanteil beträgt nach zwischenzeitlicher Teilveräußerung 259/1000.

In Teil B II § 7 des Erbbaurechtsvertrages ist als Rechtsinhalt vereinbart, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Weiter enthält der Vertrag in Teil b VIII folgende Regelung:

"...