Die Banken sind Miteigentümer eines Grundstücks. Daran bestellten sie dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 25. Februar 1981 zu einem Anteil von 590/1000 ein Erbbaurecht. Sein jetziger Erbbaurechtsanteil beträgt nach zwischenzeitlicher Teilveräußerung 259/1000.
In Teil B II § 7 des Erbbaurechtsvertrages ist als Rechtsinhalt vereinbart, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Weiter enthält der Vertrag in Teil b VIII folgende Regelung:
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