VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2001
8 S 268/01
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 219
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1082/98

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Bauleitplanung - Berufungsantrag, Nebenerwerbsstelle, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielung, landwirtschaftliche Nutzfläche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 8 S 268/01

DRsp Nr. 2007/12326

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Bauleitplanung - Berufungsantrag, Nebenerwerbsstelle, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielung, landwirtschaftliche Nutzfläche

»1. Eine Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags zulässig, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt. 2. Auch beim Fehlen einer Gewinnerzielung kann einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle die Betriebseigenschaft zuerkannt werden, wenn etwa die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, insbesondere wenn sie im Eigentum des Landwirts steht und das aufgewendete Kapital für die Nachhaltigkeit und die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung sprechen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11. April 1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 12).«

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 3 S. 4 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen bereits errichteten Weideunterstandes nebst einer Einfriedigung und einer Zufahrt.