BGH - Urteil vom 05.05.1975
III ZR 17/73
Normen:
BBauG § 161; BBauG § 162 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511;
Fundstellen:
BRS 34 Nr. 191
LM Nr. 11 zu § 161 BBauG
LM Nr. 30 zu § 511 ZPO
MDR 1975, 827
NJW 1975, 1658
WM 1975 801
WM 1975, 801
Vorinstanzen:
OLG Koblenz ? Urteil vom 12.01.1973 ? Baul ...,

Rechtsmittelbefugnis der Enteignungsbehörde

BGH, Urteil vom 05.05.1975 - Aktenzeichen III ZR 17/73

DRsp Nr. 2009/18584

Rechtsmittelbefugnis der Enteignungsbehörde

Die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG beteiligte Stelle ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen und daher ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.

Auf die Revision der Enteignungsbehörde wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 161; BBauG § 162 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511;

Tatbestand:

Die Enteignungsbehörde ordnete durch Beschluss vom 19. Februar 1971 die Enteignung der in die Trasse der Bundesautobahn A 14 fallenden, im Grundbuch von G. Bd. 19 Bl. 755 eingetragenen Parzelle Flur 20 Nr. 78/8 zugunsten der beteiligten Bundesrepublik an und setzte eine Geldentschädigung von 5,20 DM/qm 8.314,80 DM für die Eigentumsentziehung fest.

Die Bundesrepublik hat mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt, die Geldentschädigung auf 4,90 DM/qm herabzusetzen.

Das Landgericht hat die Geldentschädigung auf 5 DM/qm festgesetzt.