Auf die Revision der Enteignungsbehörde wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Enteignungsbehörde ordnete durch Beschluss vom 19. Februar 1971 die Enteignung der in die Trasse der Bundesautobahn A 14 fallenden, im Grundbuch von G. Bd. 19 Bl. 755 eingetragenen Parzelle Flur 20 Nr. 78/8 zugunsten der beteiligten Bundesrepublik an und setzte eine Geldentschädigung von 5,20 DM/qm 8.314,80 DM für die Eigentumsentziehung fest.
Die Bundesrepublik hat mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt, die Geldentschädigung auf 4,90 DM/qm herabzusetzen.
Das Landgericht hat die Geldentschädigung auf 5 DM/qm festgesetzt.
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