H., Ha. und W. N. sowie G. H. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des unbebauten, unmittelbar am See gelegenen Flurstücks Nr. 516 in Markt D. am A., Ortsteil R., Gemarkung Ri. Durch den am 7. August 1980 in Kraft getretenen Bebauungsplan »D. V e« wies die Beteiligte zu 2 (Gemeinde) das Grundstück als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB) aus. Mit der Begründung, das Grundstück sei durch diese Festsetzung von Bauland zur Grünfläche herabgestuft worden, beantragte der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft unter dem 3. Dezember 1983 eine Entschädigung. Der Beteiligte zu 3 (Landratsamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1987 ab.
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