BGH - Urteil vom 11.06.1992
III ZR 102/91
Normen:
BauGB § 43 Abs. 2, § 221 Abs. 3, § 222 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 221 Abs. 3 Revisionen, mehrere 1
BGHR BauGB § 222 Abs. 1 Höhere Verwaltungsbehörde 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 5 Übergehen 1
BRS 53 Nr. 184
MDR 1993, 48
NJW 1992, 2636
WM 1992, 1838

Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Baulandverfahren - Gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung über die Revisionen mehrerer Beteiligter

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen III ZR 102/91

DRsp Nr. 1993/520

Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Baulandverfahren - Gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung über die Revisionen mehrerer Beteiligter

»1. Zur Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Baulandverfahren. 2. Zum Erfordernis gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung über die Revisionen mehrerer Beteiligter, wenn über den zugrundeliegenden Entschädigungsanspruch den Rechtsmittelführern gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 43 Abs. 2, § 221 Abs. 3, § 222 Abs. 1 ;

Tatbestand:

H., Ha. und W. N. sowie G. H. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des unbebauten, unmittelbar am See gelegenen Flurstücks Nr. 516 in Markt D. am A., Ortsteil R., Gemarkung Ri. Durch den am 7. August 1980 in Kraft getretenen Bebauungsplan »D. V e« wies die Beteiligte zu 2 (Gemeinde) das Grundstück als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB) aus. Mit der Begründung, das Grundstück sei durch diese Festsetzung von Bauland zur Grünfläche herabgestuft worden, beantragte der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft unter dem 3. Dezember 1983 eine Entschädigung. Der Beteiligte zu 3 (Landratsamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1987 ab.