BGH - Urteil vom 30.12.1968
III ZR 59/68
Normen:
BBauG § 87; BBauG § 92; BBauG § 162;
Fundstellen:
BB 1969, 1508
BRS 22 Nr. 33
BRS 26 Nr. 160
BRS 26 Nr. 45
WM 1969, 391
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 16.01.1968 ? Baul ...,

Rechtsmittelbefugnis der Landesbaubehörde; Erforderlichkeit der Enteignung aus Gründen des allgemeinen Wohls

BGH, Urteil vom 30.12.1968 - Aktenzeichen III ZR 59/68

DRsp Nr. 2009/18549

Rechtsmittelbefugnis der Landesbaubehörde; Erforderlichkeit der Enteignung aus Gründen des allgemeinen Wohls

1. Auch ohne Sachanträge in der Vorinstanz kann die Landesbaubehörde Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen, mit der ein von ihr erlassener Enteignungsbeschluß aufgehoben worden ist. 2. Zur Frage, inwieweit der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter einen Bebauungsplan nachprüfen kann und welche Gesichtspunkte bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob das allgemeine Wohl die Enteignung im gegenwärtigen Zeitpunkt erfordert.

Auf die Revision der Landesbaubehörde Ruhr wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1968 insoweit, als es der Berufung der Stadt H. gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Essen vom 10. Mai 1967 nicht stattgegeben hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 87; BBauG § 92; BBauG § 162;

Tatbestand: