Auf die Revision der Landesbaubehörde Ruhr wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1968 insoweit, als es der Berufung der Stadt H. gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Essen vom 10. Mai 1967 nicht stattgegeben hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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