I.
Der Kläger veräußerte durch Vertrag vom 22. November 1965 ein im Außenbereich der Beigeladenen zu 1) gelegenes, etwa 20 000 qm großes Grundstück zum Zwecke der Bebauung an die Beigeladene zu 3). Seine Klage richtet sich auf die Erteilung der vom Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 1965 versagten Bodenverkehrsgenehmigung.
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