BVerwG - Urteil vom 07.05.1971
IV C 19.70
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 20; BBauG § 35 Abs. 2; VwGO § 42; VwGO § 65; VwGO § 124;
Fundstellen:
BayVBl 1972, 216
BRS 24 Nr. 147
Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16
DÖV 1972, 167
DVBl 1971, 588
Grundeigentum 1971, 657
NJW 1972, 786
RdL 1971, 306
VerwRspr 23, 892

Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen; Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als öffentlicher Belang

BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - Aktenzeichen IV C 19.70

DRsp Nr. 2009/19349

Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen; Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als öffentlicher Belang

1. Eine Behörde, von deren Zustimmung das materielle Recht die Zulässigkeit einer bestimmten Genehmigung abhängig macht, kann als Beigeladene gegen ein die Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung verpflichtendes Urteil Berufung einlegen. 2. Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich darf wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zugelassen werden, wenn es einen Umfang hat, der eine Bauleitplanung erfordert (im Anschluß an das Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - DVBl 1969, 359).

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 20; BBauG § 35 Abs. 2; VwGO § 42; VwGO § 65; VwGO § 124;

Gründe:

I.

Der Kläger veräußerte durch Vertrag vom 22. November 1965 ein im Außenbereich der Beigeladenen zu 1) gelegenes, etwa 20 000 qm großes Grundstück zum Zwecke der Bebauung an die Beigeladene zu 3). Seine Klage richtet sich auf die Erteilung der vom Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 1965 versagten Bodenverkehrsgenehmigung.