Rechtsmittelbefugnis des Enteignungsantragstellers im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung; Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit; Abgabe eines Kauf- oder Tauschangebots; Begriff der angemessenen Bedingungen
BGH, Urteil vom 09.11.1967 - Aktenzeichen III ZR 192/65
DRsp Nr. 2009/18545
Rechtsmittelbefugnis des Enteignungsantragstellers im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung; Enteignung zum „Wohl der Allgemeinheit“; Abgabe eines Kauf- oder Tauschangebots; Begriff der „angemessenen Bedingungen“
1. a) Ein von den Eigentümern gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozess zu vergleichen. Dort braucht der erschienene und verhandelnde Beklagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen. Auch wenn er einen solchen Prozessantrag unterlässt, muss das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist.b) Über den Klagantrag, nicht über den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung, wird entschieden. Ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Klagantrag einen negativen Antrag gestellt hat, gibt keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung einer Beschwer ab. Für die Beschwer des sachfällig gewordenen Beklagten genügt es, dass die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig ist.2. a) Eine Enteignung muss nicht notwendig ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen; es genügt, wenn sie auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert wird.
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