BGH - Beschluß vom 13.07.1993
III ZB 17/93
Normen:
ZPO §§ 50, 518;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 511 Rechtsmittelbefugnis 1
BGHR ZPO § 50 Wohnungseigentümergemeinschaft 1
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 8
DRsp IV(416)320Nr. 5
MDR 1994, 511
NJW 1993, 2943
VersR 1994, 331
WM 1993, 1939
ZfBR 1993, 278
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen III ZB 17/93

DRsp Nr. 1993/2495

Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»a) Zur Rechtsmittelbefugnis einer nicht parteifähigen Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist (Wohnungseigentümergemeinschaft). b) Zu den Anforderungen, die in einem solchen Fall an den Inhalt der Rechtsmittelschrift zu stellen sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 50, 518;

Gründe:

1. Die Parteien sind jeweils Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Beteiligung in Höhe von 10. 837, 41 DM an Hausmeisterkosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.