BGH - Beschluß vom 08.01.1998
VII ZR 345/97
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1 S. 1;

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Nachbesserung

BGH, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen VII ZR 345/97

DRsp Nr. 1998/1893

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Nachbesserung

Die Beschwer eines Urteils, durch das der Auftragnehmer zur Nachbesserung verurteilt worden ist, richtet sich nach den für die Nachbesserung erforderlichen Baukosten.

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. September 1997 dazu verurteilt worden, den an einem Haus der Kläger errichteten Anbau abzureißen und neu zu errichten. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht mit 30.000 DM festgesetzt. Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie beantragt, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.

II. Der Antrag der Beklagten ist begründet. Die Beschwer eines Urteils, durch das der Auftragnehmer zur Nachbesserung verurteilt worden ist, richtet sich nach den für die Nachbesserung erforderlichen Baukosten.