Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 5. November 1992, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- DM festgesetzt worden ist für den Fall, daß er bis zum 15. Januar 1993 einer gegen seinen Rechtsvorgänger gerichteten, als "Anordnung zur Einstellung der Nutzung" bezeichneten Anordnung nicht nachkomme.
Der Kläger ist Eigentümer des in Hamburg-Farmsen gelegenen Grundstücks Berner Heerweg bebaut mit einem Wohnhaus sowie 8 Garagen. Die Errichtung der Garagen wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 14. August 1963 gestattet. Mit dem Bescheid wurde ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht zugelassen.
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