OVG Hamburg - Urteil vom 14.12.1995
Bf II 16/94
Normen:
HBauO § 76, § 58;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 218
BauR 1997, 104

Rechtsnachfolge bei Nutzungsverbot

OVG Hamburg, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen Bf II 16/94

DRsp Nr. 1998/3324

Rechtsnachfolge bei Nutzungsverbot

»Eine bauaufsichtliche Verfügung, die dem Grundstückseigentümer aufgibt, eine baurechtswidrige Benutzung genehmigter baulicher Anlagen (hier: Garagen als Werkstatt) zu unterlassen und hinsichtlich seiner Mieter zu unterbinden, wirkt nach hamburgischem Landesbaurecht nicht gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Soweit in der Rechtsprechung für Beseitigungsverfügungen, die in die gegenständliche Beschaffenheit baulicher Anlagen eingreifen, eine Geltung gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger angenommen worden ist, läßt sich dies auf nutzungsregelnde Anordnungen nicht übertragen.«

Normenkette:

HBauO § 76, § 58;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 5. November 1992, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- DM festgesetzt worden ist für den Fall, daß er bis zum 15. Januar 1993 einer gegen seinen Rechtsvorgänger gerichteten, als "Anordnung zur Einstellung der Nutzung" bezeichneten Anordnung nicht nachkomme.

Der Kläger ist Eigentümer des in Hamburg-Farmsen gelegenen Grundstücks Berner Heerweg bebaut mit einem Wohnhaus sowie 8 Garagen. Die Errichtung der Garagen wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 14. August 1963 gestattet. Mit dem Bescheid wurde ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht zugelassen.