BGH - Urteil vom 22.10.1998
VII ZR 91/97
Normen:
HOAI §§ 68, 73 ; BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 631 Architektenvertrag 4
BauR 1999, 187
DRsp I(138)854-3c
MDR 1999, 155
NJW 1999, 427
WM 1999, 328
ZfBR 1999, 92
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Rechtsnatur der HOAI im Hinblick auf den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen

BGH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII ZR 91/97

DRsp Nr. 1999/287

Rechtsnatur der HOAI im Hinblick auf den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen

»a) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. b) Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.«

Normenkette:

HOAI §§ 68, 73 ; BGB § 631 ;

Tatbestand:

I. Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 302.811,30 DM und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden.

II. Der Kläger hatte im Jahre 1988 mit dem Beklagten zu 1 und B., dessen Erben die Beklagten zu 2 und 4 (künftig allgemein: die Beklagten) sind, mehrere Verträge zur Grundinstandsetzung des Bühnenhauses des Staatstheaters B. geschlossen, unter anderem den Vertrag über "Technische Ausrüstung" vom 22. Januar 1988/2. August 1988. Die Baumaßnahme wurde von der Firma S. ausgeführt, die inzwischen in Konkurs gegangen ist. Der Streitgehilfe zu 1 der Beklagten, der TÜV ..., hatte am 23. August 1991 eine Abnahmeprüfung vorgenommen.